Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Bayern

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Rathaus Büchenbach

Dienstleistungen

Munitionserwerbsschein, Beantragung

Sie müssen einen Munitionserwerbsschein beantragen, wenn Sie Munition für eine Waffe erwerben oder besitzen möchten, die nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist.

Der Munitionserwerbsschein wird für eine bestimmte Munitionsart erteilt, sofern diese nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden kann. Abweichend davon können Munitionssammler oder -sachverständige ein Sammel- oder Fachgebiet eintragen lassen.

Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet, gilt danach jedoch unbefristet weiter, was den Besitz der Munition betrifft.

Für die Aufbewahrung der Munition ist mindestens ein Sicherheitsbehältnis ohne Klassifizierung aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertig notwendig.

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis).

    Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn
    • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist;
    • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen.

  • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.

    ​​​​​​​Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind (bei bestimmten Staatsschutzdelikten genügt bereits eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen)oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.

    ​​​​​​​Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie mit deren Umgang besitzen (Sachkunde).

    Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen zu können, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben.

Sie müssen den Munitionserwerbsschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. 

keine

  • Munitionserwerbsschein für eine natürliche Person: 56,00 EUR
  • Munitionserwerbsschein für Munitionssammler/-innen oder Munitionssachverständige ohne bereits bestehender Waffenbesitzkarte zum gleichen Thema: 304,00 EUR
  • Munitionserwerbsschein für Munitionssammler/innen oder Munitionssachverständige mit bereits bestehender Waffenbesitzkarte zum gleichen Thema; 39,00 EUR

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (sofern nicht gleichzeitig mitbeantragt)
    • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
    • Prüfungszeugnis der besonderen Sachkunde (zum Beispiel Zeugnis, dass Sachkunde als Sportschützen abgelegt wurde)
    • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)

  • § 10 Absatz 3 Satz 2 Waffengesetz (WaffG)
  • § 14 Waffengesetz (WaffG)
  • § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Landratsamt Roth

AdresseLandratsamt Roth
Weinbergweg 1
91154 Roth
+49 9171 81-0+49 9171 81-0
+49 9171 81-1328+49 9171 81-1328

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)